Vereinsbesteuerung
Die Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
Der gemeinnützige Verein ist eine Körperschaft und muss deshalb im Fall der Steuerpflicht anstatt Einkommensteuer, 15% Körperschaftsteuer (zzgl. Soli) zahlen. Zusätzlich fallen, wie bei anderen Gewerbetreibenden auch, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an. Im Gegensatz zur Einkommensteuer mit sieben Einkunftsarten müssen die Einnahmen und Ausgaben eines gemeinnützigen Vereins nur in vier Tätigkeitsbereiche aufgegliedert werden:
Ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Zweckbetrieb
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die Körperschaft- und Gewerbesteuern sind nur auf Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu bezahlen. Einnahmen im ideellen Bereich und im Bereich der Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer.
Wann muss ein gemeinnütziger Verein Umsatzsteuer zahlen?
Haben bei einem Verein im vorangegangenen Kalenderjahr die jährlichen Umsätze aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung 22.000€ (bis 2019: 17.500€) überstiegen, sind seine Umsätze durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage zu besteuern.
Ein Verein muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn er im vorherigen Jahr weniger als 22.000€ Umsatz gemacht hat und im aktuellen Jahr 50.000€ Umsatz nicht überschritten wird. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz), wodurch der Verein als Kleinunternehmen angesehen wird.
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